/Satzung
Satzung 2017-12-12T17:11:03+01:00

Satzung der adamas Europäische Genossenschaft SCE mit beschränkter Haftung

I.    Name, Sitz und Dauer der Genossenschaft

  1. Die Gesellschaft führt die Firma „adamas Europäische Genossenschaft SCE mit beschränkter Haftung“ und hat ihren Sitz in Triesen, Liechtenstein. Sie besteht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaften (SCE), des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE), LGBI. 2007 Nr. 229 sowie des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
  2. Die Europäische Genossenschaft nach monistischem System ist auf unbestimmte Dauer errichtet.

II.    Zweck der Genossenschaft

  1. Die Genossenschaft bezweckt den Erwerb, die Wirtschaft und den Bedarf ihrer Mitglieder zu fördern.Der Gegenstand der Genossenschaft ist:
    a)    der mittelbare oder unmittelbare Erwerb von Immobilien mit Optimierungspotential unter dem aktuellen Verkehrswert mit anschließender Konzeption und Durchführung von Projektentwicklung.
    b)    Sanierung, Modernisierung oder Revitalisierung, Facility-Management und Verkauf der so entwickelten Immobilien. Der mittelbare Erwerb von Immobilien auch durch einzelne Beteiligungen an Immobiliengesellschaften durch geeignete Investitionsvehikel.
    c)    Übernahme von operativen Aufgaben für Immobiliengesellschaften, zum Beispiel Special Purpose Vehicle oder anderen Investitionsvehikeln welche geeignet sind, Eigentums- oder Anspruchscharakter zu begründen.Die Genossenschaft kann darüber hinaus ihre Tätigkeiten auch Dritten, die nicht Mitglied sind, anbieten und alle Geschäfte betreiben, sowie Geschäftszweige ausgliedern und Tochterunternehmen gründen, wenn dies dem Genossenschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dient.
  2. Die Genossenschaft fördert den Zweck der Gesellschaft insbesondere durch:
    a)    In regelmäßigen Abständen -mindestens einmal jährlich- veranstaltet die Genossenschaft Informationsveranstaltungen zu dem Thema energetische Sanierung mit Fachleuten und Energieeffizienz-Experten mit regionalem Bezug zu einem in der der Sanierung befindlichen Objekt mit Praxisbeispielen an einem Genossenschaftsobjekt mit Objektbesichtigung.
    b)    Bei Ausschreibungen für Bauausführungen, energetischen Modernisierungen, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie allen anfallenden Arbeiten und Dienstleistungsausführungen werden Angebote von anderen Genossenschaften bevorzugt behandelt.
    c)    Gemeinschaftlicher Einkauf oder Rahmenverträge mit Produktanbietern für die Genossenschaftsmitglieder für einen günstigeren Einkauf bei energieeinsparenden Produkten wie zum Beispiel ökologische Dämmstoffe, Produkte für die Dachsanierung und Techniken, wie zum Beispiel Heizungssystemen und Energie-, Einsparungstechniken in der Gebäudetechnik sowie Produkte oder Dienstleistungen aller Art, welche für die Mitglieder Vorteile bringen.
    d)    Einladung zur Mitgliederversammlung mit Rahmenprogramm und Buffet.
    e)    Genossenschaftsmitglieder erhalten bei Teilnahme an der Generalversammlung ein kleines Präsent.
    f)    Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern in regelmäßigen Abständen  Fortbildungen zu Immobilienthemen der Nachhaltigkeit zu Vorzugskonditionen an.
    g)    Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern in regelmäßigen Abständen  regelmäßige Vorträge zu Innovationen bei erneuerbaren Energien und Energieeinsparungsthemen zu Vorzugskonditionen an.
    h)    Die Genossenschaft fördert den Gedankenaustausch der Mitglieder in einem internen Internetportal.
    i)    Regelmäßige Informationenbereitstellung per Newsletter zu den Themen: Immobilien, Nachhaltigkeit, Bewirtschaftung, energetische Sanierung/Modernisierung, Heizung und Klimaschutz beim Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und bei Gewerbeimmobilien, sowie wichtige Förderungen und Finanzierungen von energetischen Sanierungen.

III.    Erwerb der Mitgliedschaft, Geschäftsanteil, Grundkapital, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse

  1. Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Sie werden Anteilseigentümer an der Genossenschaft.
  2. Die Mitgliedschaft wird, bei gleichzeitiger Zeichnung von Geschäftsanteilen und Zahlung des Eintrittsgelds, durch eine schriftliche, unbedingte Mitgliedschaftserklärung erworben, wenn der Bewerber durch ein aktives Mitglied angemeldet wird und/oder der Verwaltungsrat dem Beitritt zustimmt.
  3. Gegen einen Ablehnungsbescheid des Verwaltungsrats steht dem Bewerber das Rechtsmittel des Einspruchs an der nächsten Generalversammlung offen. Der Einspruch ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung bei der Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
  4. Der Geschäftsanteil beträgt EUR 1’000.00 (Nennwert) und ist in voller Höhe sofort nach Anmeldung durch ein aktives Mitglied oder dem Beitrittsbeschluss des Verwaltungsrats einzuzahlen.
  5. Mitglieder, die als aktive Mitglieder der Genossenschaft beitreten möchten, haben mindestens 10 Geschäftsanteile zu übernehmen.
  6. Mitglieder, die als nicht aktive Mitglieder der Genossenschaft beitreten möchten, haben mindestens 5 Geschäftsanteile zu übernehmen.
  7. Das beitretende Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld/Aufgeld gemäß Beitrittserklärung zu zahlen.
  8. Das Grundkapital beträgt EUR 30’000.00 und ist veränderlich entsprechend der Zahl der Mitglieder. Infolge Rückzahlungen oder durch Ausscheiden eines Mitglieds darf das Grundkapital von EUR 30’000.00 nicht unterschritten werden.
  9. Der gesetzlichen Rücklage, die im Falle eines Jahresüberschusses gebildet wird, sind mindestens 15% abzüglich etwaiger Verlustvorträge zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht ist. Der Restbetrag des Überschusses nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage und nach etwaiger Anrechnung rückvergüteter Beträge, der gegebenenfalls um Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen erhöht oder um Verlustvorträge vermindert wird, stellt das verfügbare Ergebnis dar.
  10. Über die Verteilung eines Jahresüberschusses sowie über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließen die Mitglieder in der Generalversammlung über den Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten monatlich ermittelten Geschäftsanteile bilden die Grundlagen der anteilsmäßigen Ergebnisverteilung (pro rata temporis). Das verfügbare Ergebnis kann in Form von Warenrückvergütungen (Ersparnissen), Gewinnvortrag, Barzahlung oder Zuteilung weiterer Geschäftsanteile an die Gesellschafter verteilt werden.
  11. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

IV.    Beendigung der Mitgliedschaft, Abgabe von Geschäftsanteilen, Auseinandersetzung, Verjährung

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Übertragung, Auflösung, Konkurs, Kündigung oder Tod des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf der Mindestdauer kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten durch schriftliche Erklärung bis zum 28.02. eines Jahres zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung nicht fristgerecht, verlängert sich die Mitgliedschaft um jeweils ein volles Geschäftsjahr.
  3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens insgesamt ist zulässig, wenn der Erwerber Mitglied ist oder wird und der Verwaltungsrat einwilligt. Mit der Übertragung endet die Mitgliedschaft des Übertragenden.
  4. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
  5. Ein Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat oder gegen die Interessen der Genossenschaft handelt. Der Ausschluss wird von der Generalversammlung nach Anhörung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der Generalversammlung anfechten. Für den Ausschluss ist der Verwaltungsrat zuständig. Ein Mitglied der Genossenschaft kann jedoch nur durch Beschluss des Verwaltungsrats bzw. der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Verwaltungsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß vorstehendem Absatz keinen Gebrauch gemacht hat.
  6. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens, sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall,  findet eine Auseinandersetzung nicht statt. Die Genossenschaft ist berechtigt, eine Ergebnisrücklage aus dem Jahresüberschuss zu bilden, an der die Mitglieder, die ihr Geschäftsguthaben voll eingezahlt haben, im Verhältnis ihres Anteils bei Beendigung der Mitgliedschaft teilnehmen. Dieser Anteil ist Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens. Über Bildung und Höhe einer solchen Rücklage entscheidet die Generalversammlung. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Das Eintrittsgeld ist kein Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungs-guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall von Ansprüchen der Genossenschaft gegen das Mitglied, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Vorstehendes gilt entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist ausgeschlossen, falls sie zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals der Genossenschaft von EUR 30’000.00 führt oder die Liquidität der Genossenschaft dies nicht zulässt. In diesem Fall ist die Auszahlung bis zu einem Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem eine Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals möglich ist oder die Liquiditätslage dies zulässt. Für diesen Zeitraum ist das Auseinandersetzungsguthaben mit 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
  7. Die Gesellschaft ist berechtigt -sofern eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens für die Gesellschaft unzumutbar ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft dadurch in wirtschaftliche Not geraten würde oder nicht ohne Verluste feste Vermögenswerte veräußern müsste- mit schuldbefreiender Wirkung dem Auszahlungsgläubiger Sachwerte oder verbriefte Forderungen zu dem entsprechenden Nominalwert seines Auseinandersetzungsguthabens zu übertragen.
  8. Ansprüche auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit.
  9. Das Mitglied kann auf schriftlichen Antrag gegenüber der Genossenschaft ab dem 1. vollen Jahr der Mitgliedschaft seine Mitgliedschaft um 6% durch Rückzahlung der Genossenschaftseinlage jährlich reduzieren. Die Möglichkeit der Reduzierung der Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Mindestzeichnung für die erforderliche Mitgliedschaft.
  10. Das Mitglied kann  den Antrag zur Reduzierung seiner Mitgliedschaft jährlich bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr schriftlich gegenüber der Genossenschaft stellen oder nach zuvor gestelltem Antrag diesen zurück nehmen. Den Nachweis über den Zugang des Antrages hat im Zweifel das Mitglied zu führen.
  11. Die Genossenschaftsmitgliedschaft endet automatisch, wenn durch Rückzahlung der Genossenschaftseinlage bei nicht aktiven Mitgliedern der Nennbetrag von EUR 1’000.00 unterschritten wird; bei aktiven Mitgliedern, wenn der Nennbetrag von EUR 10’000.00 unterschritten wird.
  12. Die Rückzahlung der Genossenschaftseinlage im Rahmen der Reduzierung der Mitgliedschaft erfolgt entweder jährlich zum 30.06. des Folgejahres, nach dem das Mitglied zum 30.11. des Vorjahres den Antrag gestellt hat oder anteilig monatlich zum 1. Werktag eines Kalendermonats ab dem 31.01. des Folgejahres auf den Antrag des Mitglieds zum 30.11. des Vorjahres. Die Rückzahlung erfolgt so lange, bis ein anderslautender Antrag durch das Mitglied gestellt wird oder die Mitgliedschaft durch Unterschreiten des Nennbetrages entsprechend Ziff. 11 dieses Abschnittes oder aus anderem Grunde endet.
  13. Kann die Genossenschaft mangels Liquidität die Verpflichtung zur jährlichen Rückzahlung nicht oder nicht vollständig nachkommen, so muss diese zwangsläufig in der nächsten bzw. in den folgenden Rechnungsperioden entrichtet werden, sofern die Liquiditätsvoraussetzungen dann vorliegen.

V.    Rechte der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind berechtigt:
    a)    die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft zu nutzen;
    b)    an der Generalversammlung und deren Beschlussfassung teilzunehmen;
    c)    unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften die Einberufung der Generalversammlung oder die
    d)    Ankündigung von Tagesordnungspunkten zu beantragen, über die Beschluss zu fassen ist;
    e)    aktiven Mitgliedern steht jeweils eine Stimme pro Geschäftsanteil als Stimmrecht zu, höchstens jedoch 10’000 Stimmen;
    f)    nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresüberschuss teilzunehmen;
    g)    rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Verwaltungsrats zu verlangen;
    h)    die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
    i)    das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
  2. Passive Mitglieder sind berechtigt:
    a)    die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft zu nutzen;
    b)    an der Generalversammlung teilzunehmen;
    c)    nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresüberschuss teilzunehmen;
    d)    rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Verwaltungsrates zu verlangen;
    e)    die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
    f)    das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

VI.    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)    Die auf den Genossenschaftsanteil zu leistende Einzahlung vorzunehmen;
b)    den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
c)    Die Interessen der Genossenschaft zu fördern;
d)    Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
e)    der Genossenschaft seine jeweils aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen;
f)    der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung seiner E-Mailadresse, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind.

VII.    Organisation

Die Organe der Gesellschaft sind

a)    Die Generalversammlung
b)    Der Verwaltungsrat
c)    Die Revisionsstelle

A)    Die Generalversammlung

  1. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
    a)    Änderung der Satzung;
    b)    Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
    c)    Entlastung des Verwaltungsrates;
    d)    Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
    e)    Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates;
    f)    Ausschluss von Verwaltungsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
    g)    Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Verwaltungsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
    h)    Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen;
    i)    Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetztes;
    j)    Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs;
    k)     Auflösung der Genossenschaft;
    l)     Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
    m)     Festsetzung eines Eintrittsgeldes.
  2. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 30 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesandt werden. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. Der Einladung sind Tagesordnungspunkte, Geschäftsbericht und Jahresrechnung, bei Satzungsänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Verwaltungsrat spätestens 7 Kalendertage vor dem Versand der Einladung schriftlich zugegangen sein.
  3. Jedes aktive Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme pro Geschäftsanteil, höchstens jedoch 10’000 Stimmen.
  4. Ein Genossenschaftsmitglied kann jeweils zwei andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht vertreten.
  5. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  6. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
  7. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
  8. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  9. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen und eröffnet wurde. Grundsätzlich gilt bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der anwesenden, gültigen Stimmen, es sei denn gesetzliche Vorschriften verlangen eine andere Mehrheit.
  10. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.
  12. Sofern ein von der zuständigen Finanzmarktaufsicht konzessionierter Treuhänder für einen oder mehrere Mitglieder an der Gesellschafterversammlung teil nimmt, so kann er die Stimmrechte seiner treugebenden Mitglieder frei ausüben, sofern nicht anderslautende schriftliche Weisungen der treugebenden Mitglieder vorliegen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen der Satzung mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung beschließt oder der Verwaltungsrat eine schriftliche oder elektronische Abstimmung anordnet. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
  13. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
  14. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  15. Die elektronische Abstimmung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass jedes Mitglied nur eine Stimme pro Wahlgang abgeben kann. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Abstimmung zu schaffen (Zugang zum Intranet der Genossenschaft).
  16. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:

a)    die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b)    die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
c)    die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
d)    das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
e)    es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
f)    die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde;
g)    sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalsversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.

B)    Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben wiederwählbaren Mitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a)    die Leitung der gesamten Genossenschaftstätigkeit sowie die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
    b)    die Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten;
    c)    die Errichtung und die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung sowie die Vorbereitung der Jahresrechnung;
    d)    die Erstellung eines Jahres- bzw. Rechenschaftsberichtes zuhanden der Generalversammlung;
    e)    die Einrichtung von Kategorien sowie die Auswahl und Festlegung spezifischer Kategorie-Rechte;
    f)    Eintragung und Führung des Mitgliederregisters.
  2. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen die Mitglieder des Verwaltungsrats je kollektiv zu zweien. Der Verwaltungsrat kann Drittpersonen (geschäftsführende Direktoren) mit der Geschäftsleitung beauftragen. Ebenso kann er die Abwicklung von Investitionen und Verwaltungsaufgaben an Drittpersonen übertragen.
  3. Die Tätigkeiten von Verwaltungsrat und Drittpersonen wird vergütet. Die Entschädigungen werden durch ein separates Reglement bestimmt, welches durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.
  4. Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren (Delegierte) bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
  5. Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Genossenschaft. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; solange die vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.
  6. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat unverzüglich darüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die oder einzelne Kategorien der Genossenschaft zahlungsunfähig werden oder sich eine Überschuldung der Genossenschaft im Sinn des Genossenschaftsgesetzes ergibt.
  7. Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
    Geschäftsführende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Genossenschaft entsprechend. Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter.
  8. Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, vertreten diese die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sind keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit) bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat vertreten.
  9. Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats.
  10. Sind einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt, gilt Absatz 2 Satz 2 in diesen Fällen entsprechend.
  11. Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
  12. Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  13. Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung, jede Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
  14. Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, haben diese den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor.
  15. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

C)    Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Sie hat die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.

VIII.    Haftung

Die Haftung ist auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IX.    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresrechnung wird erstmals auf den 31. Dezember 2016 abgeschlossen.

X.    Jahresabschluss und Lagebericht

Der Verwaltungsrat hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Verwaltungsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

Der Bericht des Verwaltungsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

XI.    Einlagenrückgewähr/Dividende/Abfindung

Durch Rückzahlungen nach IV Ziff. 9 ff verringert sich das steuerliche Einlagenkonto des Mitglieds.

Ab dem 10. Jahr der Genossenschaftsmitgliedschaft erhält der Genossenschaftsbeteiligte jährlich vorbehaltlich der Liquidität der Genossenschaft den sein steuerliches Einlagenkonto übersteigenden zugewiesenen Gewinn als Dividende ausgezahlt. Die Dividende wird die Genossenschaft als solche steuerlich deklarieren und ausweisen, das Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet die empfangene Dividende nach Maßgabe der geltenden Steuergesetze zu versteuern.

Bei Beendigung der Genossenschaftsbeteiligung partizipiert das Mitglied der Genossenschaft an der handelsrechtlichen Auseinandersetzung. Vorbehaltlich der Liquidität wird das anteilig ermittelte Auseinandersetzungsguthaben dann zum 30.6. des folgenden Jahres nach dem Ausscheiden des Mitglieds ausgezahlt. Sollte die Gesamtliquidität nicht ausreichend sein um alle ausscheidenden Mitglieder abzufinden, so wird die vorhandene Liquidität anteilig ausgezahlt und die Restzahlung hat frühestmöglich durch die Genossenschaft zu erfolgen.

XII.    Satzungsänderungen

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden. Für die Änderung des Zweckartikels und für die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation oder Fusion bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

XIII.    Auflösung

Falls sich bei einer Auflösung der Genossenschaft ein Liquidationsüberschuss ergibt, soll der entsprechende Betrag, auf Beschluss der Generalversammlung, im Verhältnis der Geschäftsanteile an die Mitglieder verteilt oder zur Förderung einer Organisation mit ähnlichen Zielen wie die aufgelöste Genossenschaft verwendet werden.

XIV.    Bekanntmachungen/Korrespondenz

Bekanntmachungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder werden unter ihrer Firma im Internet auf der Homepage http://adamas-sce.com veröffentlicht. Bekanntmachungen an Dritte erfolgen in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.

Korrespondenz mit Mitgliedern erfolgt ausschließlich online/elektronisch. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Einladung sowie Mitteilung der Tagesordnung zu Generalversammlungen.

XV.    Gerichtsstand

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Fürstliche Landgericht, Vaduz.

XVI.    Schlussbestimmungen

Gründungsgesellschafter der adamas Europäische Genossenschaft SCE mit beschränkter Haftung sind

fairAM AG, Triesen
CONFIDENTIA TREUHAND ANSTALT, Triesen
FAIRVESTA INTERNATIONAL FRANCE, Paris
fairvesta International GmbH, Tübingen
fairvesta facility-Management GmbH, Tübingen

Die Gründungsgesellschafter erwerben ihre Geschäftsanteile zum Nennwert.

Triesen,    3. September 2015
resp.    16. November 2015

FÜR DEN VERWALTUNGSRAT

Confidentia Treuhand Anstalt
Gerhard Meier