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{"id":1165,"date":"2015-11-18T17:26:48","date_gmt":"2015-11-18T16:26:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.adamas-sce.com\/?page_id=1165"},"modified":"2017-12-12T17:11:03","modified_gmt":"2017-12-12T16:11:03","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.adamas-sce.com\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"
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\n\t\t\t\t\t\t

Satzung der adamas Europ\u00e4ische Genossenschaft SCE mit beschr\u00e4nkter Haftung<\/h1>
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Satzung als PDF herunterladen<\/a><\/p>\n<\/div>

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I.\u00a0\u00a0 \u00a0Name, Sitz und Dauer der Genossenschaft<\/strong><\/p>\n

    \n
  1. Die Gesellschaft f\u00fchrt die Firma \u201eadamas Europ\u00e4ische Genossenschaft SCE mit beschr\u00e4nkter Haftung\u201c und hat ihren Sitz in Triesen, Liechtenstein. Sie besteht gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 1435\/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 \u00fcber das Statut der Europ\u00e4ischen Genossenschaften (SCE), des Gesetzes vom 22. Juni 2007 \u00fcber das Statut der Europ\u00e4ischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE), LGBI. 2007 Nr. 229 sowie des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).<\/li>\n
  2. Die Europ\u00e4ische Genossenschaft nach monistischem System ist auf unbestimmte Dauer errichtet.<\/li>\n<\/ol>\n

    II.\u00a0\u00a0 \u00a0Zweck der Genossenschaft<\/strong><\/p>\n

      \n
    1. Die Genossenschaft bezweckt den Erwerb, die Wirtschaft und den Bedarf ihrer Mitglieder zu f\u00f6rdern.Der Gegenstand der Genossenschaft ist:
      \na)\u00a0\u00a0 \u00a0der mittelbare oder unmittelbare Erwerb von Immobilien mit Optimierungspotential unter dem aktuellen Verkehrswert mit anschlie\u00dfender Konzeption und Durchf\u00fchrung von Projektentwicklung.
      \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0Sanierung, Modernisierung oder Revitalisierung, Facility-Management und Verkauf der so entwickelten Immobilien. Der mittelbare Erwerb von Immobilien auch durch einzelne Beteiligungen an Immobiliengesellschaften durch geeignete Investitionsvehikel.
      \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0\u00dcbernahme von operativen Aufgaben f\u00fcr Immobiliengesellschaften, zum Beispiel Special Purpose Vehicle oder anderen Investitionsvehikeln welche geeignet sind, Eigentums- oder Anspruchscharakter zu begr\u00fcnden.Die Genossenschaft kann dar\u00fcber hinaus ihre T\u00e4tigkeiten auch Dritten, die nicht Mitglied sind, anbieten und alle Gesch\u00e4fte betreiben, sowie Gesch\u00e4ftszweige ausgliedern und Tochterunternehmen gr\u00fcnden, wenn dies dem Genossenschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dient.<\/li>\n
    2. Die Genossenschaft f\u00f6rdert den Zweck der Gesellschaft insbesondere durch:
      \na)\u00a0\u00a0 \u00a0In regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden -mindestens einmal j\u00e4hrlich- veranstaltet die Genossenschaft Informationsveranstaltungen zu dem Thema energetische Sanierung mit Fachleuten und Energieeffizienz-Experten mit regionalem Bezug zu einem in der der Sanierung befindlichen Objekt mit Praxisbeispielen an einem Genossenschaftsobjekt mit Objektbesichtigung.
      \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0Bei Ausschreibungen f\u00fcr Bauausf\u00fchrungen, energetischen Modernisierungen, Energieeinsparungsma\u00dfnahmen sowie allen anfallenden Arbeiten und Dienstleistungsausf\u00fchrungen werden Angebote von anderen Genossenschaften bevorzugt behandelt.
      \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0Gemeinschaftlicher Einkauf oder Rahmenvertr\u00e4ge mit Produktanbietern f\u00fcr die Genossenschaftsmitglieder f\u00fcr einen g\u00fcnstigeren Einkauf bei energieeinsparenden Produkten wie zum Beispiel \u00f6kologische D\u00e4mmstoffe, Produkte f\u00fcr die Dachsanierung und Techniken, wie zum Beispiel Heizungssystemen und Energie-, Einsparungstechniken in der Geb\u00e4udetechnik sowie Produkte oder Dienstleistungen aller Art, welche f\u00fcr die Mitglieder Vorteile bringen.
      \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0Einladung zur Mitgliederversammlung mit Rahmenprogramm und Buffet.
      \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0Genossenschaftsmitglieder erhalten bei Teilnahme an der Generalversammlung ein kleines Pr\u00e4sent.
      \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden\u00a0 Fortbildungen zu Immobilienthemen der Nachhaltigkeit zu Vorzugskonditionen an.
      \ng)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden\u00a0 regelm\u00e4\u00dfige Vortr\u00e4ge zu Innovationen bei erneuerbaren Energien und Energieeinsparungsthemen zu Vorzugskonditionen an.
      \nh)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Genossenschaft f\u00f6rdert den Gedankenaustausch der Mitglieder in einem internen Internetportal.
      \ni)\u00a0\u00a0 \u00a0Regelm\u00e4\u00dfige Informationenbereitstellung per Newsletter zu den Themen: Immobilien, Nachhaltigkeit, Bewirtschaftung, energetische Sanierung\/Modernisierung, Heizung und Klimaschutz beim Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und bei Gewerbeimmobilien, sowie wichtige F\u00f6rderungen und Finanzierungen von energetischen Sanierungen.<\/li>\n<\/ol>\n

      III.\u00a0\u00a0 \u00a0Erwerb der Mitgliedschaft, Gesch\u00e4ftsanteil, Grundkapital, Zahlungen, R\u00fccklagen, Nachsch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n

        \n
      1. Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder \u00f6ffentlichen Rechts werden. Sie werden Anteilseigent\u00fcmer an der Genossenschaft.<\/li>\n
      2. Die Mitgliedschaft wird, bei gleichzeitiger Zeichnung von Gesch\u00e4ftsanteilen und Zahlung des Eintrittsgelds, durch eine schriftliche, unbedingte Mitgliedschaftserkl\u00e4rung erworben, wenn der Bewerber durch ein aktives Mitglied angemeldet wird und\/oder der Verwaltungsrat dem Beitritt zustimmt.<\/li>\n
      3. Gegen einen Ablehnungsbescheid des Verwaltungsrats steht dem Bewerber das Rechtsmittel des Einspruchs an der n\u00e4chsten Generalversammlung offen. Der Einspruch ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung bei der Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endg\u00fcltig.<\/li>\n
      4. Der Gesch\u00e4ftsanteil betr\u00e4gt EUR 1’000.00 (Nennwert) und ist in voller H\u00f6he sofort nach Anmeldung durch ein aktives Mitglied oder dem Beitrittsbeschluss des Verwaltungsrats einzuzahlen.<\/li>\n
      5. Mitglieder, die als aktive Mitglieder der Genossenschaft beitreten m\u00f6chten, haben mindestens 10 Gesch\u00e4ftsanteile zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n
      6. Mitglieder, die als nicht aktive Mitglieder der Genossenschaft beitreten m\u00f6chten, haben mindestens 5 Gesch\u00e4ftsanteile zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n
      7. Das beitretende Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld\/Aufgeld gem\u00e4\u00df Beitrittserkl\u00e4rung zu zahlen.<\/li>\n
      8. Das Grundkapital betr\u00e4gt EUR 30’000.00 und ist ver\u00e4nderlich entsprechend der Zahl der Mitglieder. Infolge R\u00fcckzahlungen oder durch Ausscheiden eines Mitglieds darf das Grundkapital von EUR 30’000.00 nicht unterschritten werden.<\/li>\n
      9. Der gesetzlichen R\u00fccklage, die im Falle eines Jahres\u00fcberschusses gebildet wird, sind mindestens 15% abz\u00fcglich etwaiger Verlustvortr\u00e4ge zuzuf\u00fchren, bis mindestens 100% der Summe der Gesch\u00e4ftsanteile erreicht ist. Der Restbetrag des \u00dcberschusses nach Einstellung in die gesetzliche R\u00fccklage und nach etwaiger Anrechnung r\u00fcckverg\u00fcteter Betr\u00e4ge, der gegebenenfalls um Gewinnvortr\u00e4ge und Entnahmen aus R\u00fccklagen erh\u00f6ht oder um Verlustvortr\u00e4ge vermindert wird, stellt das verf\u00fcgbare Ergebnis dar.<\/li>\n
      10. \u00dcber die Verteilung eines Jahres\u00fcberschusses sowie \u00fcber die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschlie\u00dfen die Mitglieder in der Generalversammlung \u00fcber den Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres. Die Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten monatlich ermittelten Gesch\u00e4ftsanteile bilden die Grundlagen der anteilsm\u00e4\u00dfigen Ergebnisverteilung (pro rata temporis). Das verf\u00fcgbare Ergebnis kann in Form von Warenr\u00fcckverg\u00fctungen (Ersparnissen), Gewinnvortrag, Barzahlung oder Zuteilung weiterer Gesch\u00e4ftsanteile an die Gesellschafter verteilt werden.<\/li>\n
      11. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachsch\u00fcssen verpflichtet.<\/li>\n<\/ol>\n

        IV.\u00a0\u00a0 \u00a0Beendigung der Mitgliedschaft, Abgabe von Gesch\u00e4ftsanteilen, Auseinandersetzung, Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n

          \n
        1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, \u00dcbertragung, Aufl\u00f6sung, Konkurs, K\u00fcndigung oder Tod des Mitglieds.<\/li>\n
        2. Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft betr\u00e4gt 10 Jahre. Nach Ablauf der Mindestdauer kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten durch schriftliche Erkl\u00e4rung bis zum 28.02. eines Jahres zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres gek\u00fcndigt werden. Erfolgt eine K\u00fcndigung nicht fristgerecht, verl\u00e4ngert sich die Mitgliedschaft um jeweils ein volles Gesch\u00e4ftsjahr.<\/li>\n
        3. Die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsguthabens insgesamt ist zul\u00e4ssig, wenn der Erwerber Mitglied ist oder wird und der Verwaltungsrat einwilligt. Mit der \u00dcbertragung endet die Mitgliedschaft des \u00dcbertragenden.<\/li>\n
        4. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben \u00fcber. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Gesch\u00e4ftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben \u00fcberlassen wird. Die \u00dcberlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die \u00dcberlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der \u00dcberlassung die vorstehenden pers\u00f6nlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen.<\/li>\n
        5. Ein Ausschluss eines Mitglieds ist m\u00f6glich, wenn sich ein Mitglied eines schwerwiegenden Versto\u00dfes gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat oder gegen die Interessen der Genossenschaft handelt. Der Ausschluss wird von der Generalversammlung nach Anh\u00f6rung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der Generalversammlung anfechten. F\u00fcr den Ausschluss ist der Verwaltungsrat zust\u00e4ndig. Ein Mitglied der Genossenschaft kann jedoch nur durch Beschluss des Verwaltungsrats bzw. der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschlie\u00dfenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu \u00e4u\u00dfern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsm\u00e4\u00dfige Ausschlie\u00dfungsgrund mitzuteilen. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsm\u00e4\u00dfigen Ausschlie\u00dfungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverz\u00fcglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Verwaltungsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsrates ist genossenschaftsintern endg\u00fcltig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdem\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df vorstehendem Absatz keinen Gebrauch gemacht hat.<\/li>\n
        6. F\u00fcr die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss ma\u00dfgebend; Verlustvortr\u00e4ge sind nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile zu ber\u00fccksichtigen. Bei \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsguthabens, sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall,\u00a0 findet eine Auseinandersetzung nicht statt. Die Genossenschaft ist berechtigt, eine Ergebnisr\u00fccklage aus dem Jahres\u00fcberschuss zu bilden, an der die Mitglieder, die ihr Gesch\u00e4ftsguthaben voll eingezahlt haben, im Verh\u00e4ltnis ihres Anteils bei Beendigung der Mitgliedschaft teilnehmen. Dieser Anteil ist Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens. \u00dcber Bildung und H\u00f6he einer solchen R\u00fccklage entscheidet die Generalversammlung. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Das Eintrittsgeld ist kein Bestandteil des Auseinandersetzungsguthabens. Dar\u00fcber hinaus hat es keine Anspr\u00fcche auf das Verm\u00f6gen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden f\u00e4lligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungs-guthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegen\u00fcber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand f\u00fcr einen etwaigen Ausfall von Anspr\u00fcchen der Genossenschaft gegen das Mitglied, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Vorstehendes gilt entsprechend f\u00fcr die Auseinandersetzung nach K\u00fcndigung einzelner Gesch\u00e4ftsanteile. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist ausgeschlossen, falls sie zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals der Genossenschaft von EUR 30’000.00 f\u00fchrt oder die Liquidit\u00e4t der Genossenschaft dies nicht zul\u00e4sst. In diesem Fall ist die Auszahlung bis zu einem Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem eine Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals m\u00f6glich ist oder die Liquidit\u00e4tslage dies zul\u00e4sst. F\u00fcr diesen Zeitraum ist das Auseinandersetzungsguthaben mit 4 % \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu verzinsen.<\/li>\n
        7. Die Gesellschaft ist berechtigt -sofern eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens f\u00fcr die Gesellschaft unzumutbar ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft dadurch in wirtschaftliche Not geraten w\u00fcrde oder nicht ohne Verluste feste Verm\u00f6genswerte ver\u00e4u\u00dfern m\u00fcsste- mit schuldbefreiender Wirkung dem Auszahlungsgl\u00e4ubiger Sachwerte oder verbriefte Forderungen zu dem entsprechenden Nominalwert seines Auseinandersetzungsguthabens zu \u00fcbertragen.<\/li>\n
        8. Anspr\u00fcche auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verj\u00e4hren in drei Jahren ab F\u00e4lligkeit.<\/li>\n
        9. Das Mitglied kann auf schriftlichen Antrag gegen\u00fcber der Genossenschaft ab dem 1. vollen Jahr der Mitgliedschaft seine Mitgliedschaft um 6% durch R\u00fcckzahlung der Genossenschaftseinlage j\u00e4hrlich reduzieren. Die M\u00f6glichkeit der Reduzierung der Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Mindestzeichnung f\u00fcr die erforderliche Mitgliedschaft.<\/li>\n
        10. Das Mitglied kann\u00a0 den Antrag zur Reduzierung seiner Mitgliedschaft j\u00e4hrlich bis zum 30.11. eines Jahres f\u00fcr das Folgejahr schriftlich gegen\u00fcber der Genossenschaft stellen oder nach zuvor gestelltem Antrag diesen zur\u00fcck nehmen. Den Nachweis \u00fcber den Zugang des Antrages hat im Zweifel das Mitglied zu f\u00fchren.<\/li>\n
        11. Die Genossenschaftsmitgliedschaft endet automatisch, wenn durch R\u00fcckzahlung der Genossenschaftseinlage bei nicht aktiven Mitgliedern der Nennbetrag von EUR 1’000.00 unterschritten wird; bei aktiven Mitgliedern, wenn der Nennbetrag von EUR 10’000.00 unterschritten wird.<\/li>\n
        12. Die R\u00fcckzahlung der Genossenschaftseinlage im Rahmen der Reduzierung der Mitgliedschaft erfolgt entweder j\u00e4hrlich zum 30.06. des Folgejahres, nach dem das Mitglied zum 30.11. des Vorjahres den Antrag gestellt hat oder anteilig monatlich zum 1. Werktag eines Kalendermonats ab dem 31.01. des Folgejahres auf den Antrag des Mitglieds zum 30.11. des Vorjahres. Die R\u00fcckzahlung erfolgt so lange, bis ein anderslautender Antrag durch das Mitglied gestellt wird oder die Mitgliedschaft durch Unterschreiten des Nennbetrages entsprechend Ziff. 11 dieses Abschnittes oder aus anderem Grunde endet.<\/li>\n
        13. Kann die Genossenschaft mangels Liquidit\u00e4t die Verpflichtung zur j\u00e4hrlichen R\u00fcckzahlung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig nachkommen, so muss diese zwangsl\u00e4ufig in der n\u00e4chsten bzw. in den folgenden Rechnungsperioden entrichtet werden, sofern die Liquidit\u00e4tsvoraussetzungen dann vorliegen.<\/li>\n<\/ol>\n

          V.\u00a0\u00a0 \u00a0Rechte der Mitglieder<\/strong><\/p>\n

            \n
          1. Aktive Mitglieder sind berechtigt:
            \na)\u00a0\u00a0 \u00a0die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft zu nutzen;
            \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0an der Generalversammlung und deren Beschlussfassung teilzunehmen;
            \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften die Einberufung der Generalversammlung oder die
            \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0Ank\u00fcndigung von Tagesordnungspunkten zu beantragen, \u00fcber die Beschluss zu fassen ist;
            \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0aktiven Mitgliedern steht jeweils eine Stimme pro Gesch\u00e4ftsanteil als Stimmrecht zu, h\u00f6chstens jedoch 10’000 Stimmen;
            \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Bestimmungen und Beschl\u00fcsse am Jahres\u00fcberschuss teilzunehmen;
            \ng)\u00a0\u00a0 \u00a0rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Verwaltungsrats zu verlangen;
            \nh)\u00a0\u00a0 \u00a0die Niederschrift \u00fcber die Generalversammlung einzusehen;
            \ni)\u00a0\u00a0 \u00a0das zusammengefasste Ergebnis des Pr\u00fcfungsberichts einzusehen.<\/li>\n
          2. Passive Mitglieder sind berechtigt:
            \na)\u00a0\u00a0 \u00a0die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft zu nutzen;
            \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0an der Generalversammlung teilzunehmen;
            \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Bestimmungen und Beschl\u00fcsse am Jahres\u00fcberschuss teilzunehmen;
            \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Verwaltungsrates zu verlangen;
            \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0die Niederschrift \u00fcber die Generalversammlung einzusehen;
            \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0das zusammengefasste Ergebnis des Pr\u00fcfungsberichts einzusehen.<\/li>\n<\/ol>\n

            VI.\u00a0\u00a0 \u00a0Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n

            Die Mitglieder sind verpflichtet:<\/p>\n

            a)\u00a0\u00a0 \u00a0Die auf den Genossenschaftsanteil zu leistende Einzahlung vorzunehmen;
            \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschl\u00fcssen der Generalversammlung nachzukommen;
            \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Interessen der Genossenschaft zu f\u00f6rdern;
            \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegen\u00fcber Au\u00dfenstehenden vertraulich zu behandeln;
            \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0der Genossenschaft seine jeweils aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen;
            \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0der Genossenschaft jede \u00c4nderung seiner Anschrift, \u00c4nderung seiner E-Mailadresse, \u00c4nderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverh\u00e4ltnisse unverz\u00fcglich mitzuteilen. Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4nderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind.<\/p>\n

            VII.\u00a0\u00a0 \u00a0Organisation<\/strong><\/p>\n

            Die Organe der Gesellschaft sind<\/p>\n

            a)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Generalversammlung
            \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Verwaltungsrat
            \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Revisionsstelle<\/p>\n

            A)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Generalversammlung<\/strong><\/p>\n

              \n
            1. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder. Die Generalversammlung beschlie\u00dft \u00fcber die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere \u00fcber:
              \na)\u00a0\u00a0 \u00a0\u00c4nderung der Satzung;
              \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahres\u00fcberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
              \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0Entlastung des Verwaltungsrates;
              \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
              \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates;
              \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0Ausschluss von Verwaltungsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
              \ng)\u00a0\u00a0 \u00a0Wahl eines Bevollm\u00e4chtigten zur F\u00fchrung von Prozessen gegen Verwaltungsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
              \nh)\u00a0\u00a0 \u00a0Austritt aus genossenschaftlichen Verb\u00e4nden, Zentralen und Vereinigungen;
              \ni)\u00a0\u00a0 \u00a0Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetztes;
              \nj)\u00a0\u00a0 \u00a0Aufnahme, \u00dcbertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Gesch\u00e4ftsbereichs;
              \nk) \u00a0\u00a0 \u00a0Aufl\u00f6sung der Genossenschaft;
              \nl) \u00a0\u00a0 \u00a0Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Aufl\u00f6sung;
              \nm) \u00a0\u00a0 \u00a0Festsetzung eines Eintrittsgeldes.<\/li>\n
            2. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung s\u00e4mtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 30 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesandt werden. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. Der Einladung sind Tagesordnungspunkte, Gesch\u00e4ftsbericht und Jahresrechnung, bei Satzungs\u00e4nderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen \u00c4nderungen beizuf\u00fcgen. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft k\u00f6nnen in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangen, dass Gegenst\u00e4nde zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angek\u00fcndigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder. Antr\u00e4ge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, m\u00fcssen dem Verwaltungsrat sp\u00e4testens 7 Kalendertage vor dem Versand der Einladung schriftlich zugegangen sein.<\/li>\n
            3. Jedes aktive Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme pro Gesch\u00e4ftsanteil, h\u00f6chstens jedoch 10’000 Stimmen.<\/li>\n
            4. Ein Genossenschaftsmitglied kann jeweils zwei andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht vertreten.<\/li>\n
            5. Gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige, beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Personen sowie juristische Personen \u00fcben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung erm\u00e4chtigten Gesellschafter aus.<\/li>\n
            6. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung erm\u00e4chtigte Gesellschafter k\u00f6nnen sich durch Bevollm\u00e4chtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds k\u00f6nnen das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollm\u00e4chtigten aus\u00fcben. Ein Bevollm\u00e4chtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollm\u00e4chtigte k\u00f6nnen nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder m\u00fcssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverh\u00e4ltnis stehen. Personen, an die die Mitteilung \u00fcber den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts erbieten, k\u00f6nnen nicht bevollm\u00e4chtigt werden.<\/li>\n
            7. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. erm\u00e4chtigte Vertreter oder Bevollm\u00e4chtigte m\u00fcssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.<\/li>\n
            8. Niemand kann f\u00fcr sich oder einen anderen das Stimmrecht aus\u00fcben, wenn dar\u00fcber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu h\u00f6ren.<\/li>\n
            9. Die Generalversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn diese ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen und er\u00f6ffnet wurde. Grunds\u00e4tzlich gilt bei Abstimmungen und Wahlen die einfache Mehrheit der anwesenden, g\u00fcltigen Stimmen, es sei denn gesetzliche Vorschriften verlangen eine andere Mehrheit.<\/li>\n
            10. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten neun Monate nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres stattzufinden.<\/li>\n
            11. Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftf\u00fchrer und erforderlichenfalls Stimmenz\u00e4hler.<\/li>\n
            12. Sofern ein von der zust\u00e4ndigen Finanzmarktaufsicht konzessionierter Treuh\u00e4nder f\u00fcr einen oder mehrere Mitglieder an der Gesellschafterversammlung teil nimmt, so kann er die Stimmrechte seiner treugebenden Mitglieder frei aus\u00fcben, sofern nicht anderslautende schriftliche Weisungen der treugebenden Mitglieder vorliegen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse und vollzieht ihre Wahlen unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen der Satzung mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Beschl\u00fcsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung beschlie\u00dft oder der Verwaltungsrat eine schriftliche oder elektronische Abstimmung anordnet. Bei der Feststellung des Stimmenverh\u00e4ltnisses werden nur die g\u00fcltig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gez\u00e4hlt; Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen werden nicht ber\u00fccksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen F\u00e4llen das Los. F\u00fcr jeden zu w\u00e4hlenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.<\/li>\n
            13. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgef\u00fchrt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gew\u00e4hlt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgef\u00fchrt, so ist f\u00fcr jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat. Erh\u00e4lt kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgef\u00fchrt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gew\u00e4hlt, der die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.<\/li>\n
            14. Der Gew\u00e4hlte hat unverz\u00fcglich der Genossenschaft gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob er die Wahl annimmt.<\/li>\n
            15. Die elektronische Abstimmung ist zul\u00e4ssig, wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass jedes Mitglied nur eine Stimme pro Wahlgang abgeben kann. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, die Voraussetzungen f\u00fcr die Teilnahme an der elektronischen Abstimmung zu schaffen (Zugang zum Intranet der Genossenschaft).<\/li>\n
            16. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft \u00fcber Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgem\u00e4\u00dfen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Verwaltungsrat oder die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren.<\/li>\n<\/ol>\n

              Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:<\/p>\n

              a)\u00a0\u00a0 \u00a0die Erteilung der Auskunft nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzuf\u00fcgen;
              \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0die Fragen steuerliche Wertans\u00e4tze oder die H\u00f6he einzelner Steuern betreffen;
              \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0die Erteilung der Auskunft strafbar w\u00e4re oder eine gesetzliche, satzungsm\u00e4\u00dfige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt w\u00fcrde;
              \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0das Auskunftsverlangen die pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Dritten betrifft;
              \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
              \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0die Verlesung von Schriftst\u00fccken zu einer unzumutbaren Verl\u00e4ngerung der Generalversammlung f\u00fchren w\u00fcrde;
              \ng)\u00a0\u00a0 \u00a0sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.<\/p>\n

              Die Beschl\u00fcsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgem\u00e4\u00df zu protokollieren. Die Niederschrift soll sp\u00e4testens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters \u00fcber die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftf\u00fchrer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalsversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege \u00fcber die Einberufung als Anlagen beizuf\u00fcgen. Die Niederschrift ist mit den dazugeh\u00f6renden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.<\/p>\n

              B)\u00a0\u00a0 \u00a0Der Verwaltungsrat<\/strong><\/p>\n

                \n
              1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben wiederw\u00e4hlbaren Mitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt werden. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                \na)\u00a0\u00a0 \u00a0die Leitung der gesamten Genossenschaftst\u00e4tigkeit sowie die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Generalversammlung;
                \nb)\u00a0\u00a0 \u00a0die Vertretung der Genossenschaft gegen\u00fcber Dritten;
                \nc)\u00a0\u00a0 \u00a0die Errichtung und die F\u00fchrung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchhaltung sowie die Vorbereitung der Jahresrechnung;
                \nd)\u00a0\u00a0 \u00a0die Erstellung eines Jahres- bzw. Rechenschaftsberichtes zuhanden der Generalversammlung;
                \ne)\u00a0\u00a0 \u00a0die Einrichtung von Kategorien sowie die Auswahl und Festlegung spezifischer Kategorie-Rechte;
                \nf)\u00a0\u00a0 \u00a0Eintragung und F\u00fchrung des Mitgliederregisters.<\/li>\n
              2. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft f\u00fchren die Mitglieder des Verwaltungsrats je kollektiv zu zweien. Der Verwaltungsrat kann Drittpersonen (gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren) mit der Gesch\u00e4ftsleitung beauftragen. Ebenso kann er die Abwicklung von Investitionen und Verwaltungsaufgaben an Drittpersonen \u00fcbertragen.<\/li>\n
              3. Die T\u00e4tigkeiten von Verwaltungsrat und Drittpersonen wird verg\u00fctet. Die Entsch\u00e4digungen werden durch ein separates Reglement bestimmt, welches durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.<\/li>\n
              4. Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats k\u00f6nnen zu gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren (Delegierte) bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.<\/li>\n
              5. Die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren f\u00fchren die Gesch\u00e4fte der Genossenschaft. Sind mehrere gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt; solange die vom Verwaltungsrat erlassene Gesch\u00e4ftsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben k\u00f6nnen nicht auf die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren \u00fcbertragen werden.<\/li>\n
              6. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die H\u00e4lfte des Gesamtbetrags der Gesch\u00e4ftsguthaben und die R\u00fccklagen nicht gedeckt ist, haben die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren dem Verwaltungsrat unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die oder einzelne Kategorien der Genossenschaft zahlungsunf\u00e4hig werden oder sich eine \u00dcberschuldung der Genossenschaft im Sinn des Genossenschaftsgesetzes ergibt.<\/li>\n
              7. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren k\u00f6nnen jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit abberufen werden. F\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
                \nGesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen \u00fcber die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten. F\u00fcr die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren gelten die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Genossenschaft entsprechend. Die Vorschriften \u00fcber die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren gelten auch f\u00fcr ihre Stellvertreter.<\/li>\n
              8. Sind gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren bestellt, vertreten diese die Genossenschaft gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Sind keine gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren (F\u00fchrungslosigkeit) bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat vertreten.<\/li>\n
              9. Mehrere gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Ist eine Willenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Genossenschaft abzugeben, gen\u00fcgt die Abgabe gegen\u00fcber einem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegen\u00fcber einem Mitglied des Verwaltungsrats.<\/li>\n
              10. Sind einzelne gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt, gilt Absatz 2 Satz 2 in diesen F\u00e4llen entsprechend.<\/li>\n
              11. Zur Gesamtvertretung befugte gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren k\u00f6nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Gesch\u00e4fte oder bestimmter Arten von Gesch\u00e4ften erm\u00e4chtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.<\/li>\n
              12. Gegen\u00fcber den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Genossenschaft gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/li>\n
              13. Die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren haben jede sie betreffende \u00c4nderung, jede \u00c4nderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und \u00c4nderung der Vertretungsbefugnis von gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.<\/li>\n
              14. Sind gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren bestellt, haben diese den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverz\u00fcglich dem Verwaltungsrat zur Pr\u00fcfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverz\u00fcglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor.<\/li>\n
              15. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Pr\u00fcfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Pr\u00fcfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuh\u00e4ndigen.<\/li>\n<\/ol>\n

                C)\u00a0\u00a0 \u00a0Die Revisionsstelle<\/strong><\/p>\n

                Die Revisionsstelle wird jeweils f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Sie hat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Jahresrechnung zu pr\u00fcfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.<\/p>\n

                VIII.\u00a0\u00a0 \u00a0Haftung<\/strong><\/p>\n

                Die Haftung ist auf das Genossenschaftsverm\u00f6gen beschr\u00e4nkt. Jede pers\u00f6nliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.<\/p>\n

                IX.\u00a0\u00a0 \u00a0Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n

                Das Gesch\u00e4ftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresrechnung wird erstmals auf den 31. Dezember 2016 abgeschlossen.<\/p>\n

                X.\u00a0\u00a0 \u00a0Jahresabschluss und Lagebericht<\/strong><\/p>\n

                Der Verwaltungsrat hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Gesch\u00e4ftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, f\u00fcr das vergangene Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen.<\/p>\n

                Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Verwaltungsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.<\/p>\n

                Der Bericht des Verwaltungsrates \u00fcber seine Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.<\/p>\n

                Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverz\u00fcglich einzureichen.<\/p>\n

                XI.\u00a0\u00a0 \u00a0Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr\/Dividende\/Abfindung<\/strong><\/p>\n

                Durch R\u00fcckzahlungen nach IV Ziff. 9 ff verringert sich das steuerliche Einlagenkonto des Mitglieds.<\/p>\n

                Ab dem 10. Jahr der Genossenschaftsmitgliedschaft erh\u00e4lt der Genossenschaftsbeteiligte j\u00e4hrlich vorbehaltlich der Liquidit\u00e4t der Genossenschaft den sein steuerliches Einlagenkonto \u00fcbersteigenden zugewiesenen Gewinn als Dividende ausgezahlt. Die Dividende wird die Genossenschaft als solche steuerlich deklarieren und ausweisen, das Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet die empfangene Dividende nach Ma\u00dfgabe der geltenden Steuergesetze zu versteuern.<\/p>\n

                Bei Beendigung der Genossenschaftsbeteiligung partizipiert das Mitglied der Genossenschaft an der handelsrechtlichen Auseinandersetzung. Vorbehaltlich der Liquidit\u00e4t wird das anteilig ermittelte Auseinandersetzungsguthaben dann zum 30.6. des folgenden Jahres nach dem Ausscheiden des Mitglieds ausgezahlt. Sollte die Gesamtliquidit\u00e4t nicht ausreichend sein um alle ausscheidenden Mitglieder abzufinden, so wird die vorhandene Liquidit\u00e4t anteilig ausgezahlt und die Restzahlung hat fr\u00fchestm\u00f6glich durch die Genossenschaft zu erfolgen.<\/p>\n

                XII.\u00a0\u00a0 \u00a0Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n

                Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen abge\u00e4ndert werden. F\u00fcr die \u00c4nderung des Zweckartikels und f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Genossenschaft durch Liquidation oder Fusion bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n

                XIII.\u00a0\u00a0 \u00a0Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n

                Falls sich bei einer Aufl\u00f6sung der Genossenschaft ein Liquidations\u00fcberschuss ergibt, soll der entsprechende Betrag, auf Beschluss der Generalversammlung, im Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile an die Mitglieder verteilt oder zur F\u00f6rderung einer Organisation mit \u00e4hnlichen Zielen wie die aufgel\u00f6ste Genossenschaft verwendet werden.<\/p>\n

                XIV.\u00a0\u00a0 \u00a0Bekanntmachungen\/Korrespondenz<\/strong><\/p>\n

                Bekanntmachungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder werden unter ihrer Firma im Internet auf der Homepage http:\/\/adamas-sce.com ver\u00f6ffentlicht. Bekanntmachungen an Dritte erfolgen in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.<\/p>\n

                Korrespondenz mit Mitgliedern erfolgt ausschlie\u00dflich online\/elektronisch. Dies gilt insbesondere auch bez\u00fcglich der Einladung sowie Mitteilung der Tagesordnung zu Generalversammlungen.<\/p>\n

                XV.\u00a0\u00a0 \u00a0Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n

                Zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis ist das F\u00fcrstliche Landgericht, Vaduz.<\/p>\n

                XVI.\u00a0\u00a0 \u00a0Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n

                Gr\u00fcndungsgesellschafter der adamas Europ\u00e4ische Genossenschaft SCE mit beschr\u00e4nkter Haftung sind<\/p>\n

                fairAM AG, Triesen
                \nCONFIDENTIA TREUHAND ANSTALT, Triesen
                \nFAIRVESTA INTERNATIONAL FRANCE, Paris
                \nfairvesta International GmbH, T\u00fcbingen
                \nfairvesta facility-Management GmbH, T\u00fcbingen<\/p>\n

                Die Gr\u00fcndungsgesellschafter erwerben ihre Gesch\u00e4ftsanteile zum Nennwert.<\/p>\n

                Triesen,\u00a0\u00a0 \u00a03. September 2015
                \nresp.\u00a0\u00a0 \u00a016. November 2015<\/p>\n

                F\u00dcR DEN VERWALTUNGSRAT<\/strong><\/p>\n

                Confidentia Treuhand Anstalt
                \nGerhard Meier<\/p>\n<\/div>

                <\/div>\n\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"yoast_head":"\nSatzung - adamas SCE<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"http:\/\/www.adamas-sce.com\/satzung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Satzung - adamas SCE\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"http:\/\/www.adamas-sce.com\/satzung\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"adamas SCE\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2017-12-12T16:11:03+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"24 Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"http:\/\/www.adamas-sce.com\/satzung\/\",\"url\":\"http:\/\/www.adamas-sce.com\/satzung\/\",\"name\":\"Satzung - 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